Vorwort
Gemäß § 95 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) gibt sich der Schulelternrat (SER) der Michael Ende Schule Neustadt am Rübenberge eine Geschäftsordnung (GO).
Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der zurzeit geltenden Fassung1.
Wir sehen den Sinn und Zweck der Geschäftsordnung darin, die Arbeit des SER der Michael Ende Schule so zu definieren, dass sich auch künftige Elternschaften damit zurechtfinden.
Die Formulierungen der Geschäftsordnung sollen klar und möglichst unmissverständlich sein.
Wir haben daher versucht, Formulierungen zu integrieren, die auch für neue Mitglieder des SER verständlich sind. Aus diesem Grund mag es an manchen Stellen nach dem ersten Anschein Formulierungen geben, die überflüssig sind, die sich bei einer Betrachtung aus der Sicht eines Uneingeweihten aber als durchaus sinnvoll erweisen.
Der SER ist in erster Linie die Vertretung der Eltern zum Wohle ihrer Kinder.
Für den SER der Michael Ende Schule ist eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit der Schulleitung und allen in Schule Beteiligten selbstverständlich.

§ 1 Zusammensetzung
(1) Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und ihren Stellvertretern2 (§ 90 Abs.1 NSchG).
(2) Der Vorstand des SER besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
(3) Die Elternvertreter im Schulvorstand sind beratende Mitglieder des SER soweit sie nicht gewählte Mitglieder des SER sind. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 2 Aufgaben des SER
(1) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule zum Wohle ihrer Kinder. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen.
Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten aus.
Die Mitglieder des SER berichten in ihrer Klassenelternschaft über die behandelten Themen der vergangenen Sitzung.
(2) Es werden elektronische Aufstellungen über die Mitglieder des SER mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und Emailadresse geführt. Gleiches gilt für Mitglieder im Schulvorstand und in Konferenzen und Ausschüssen.
(3) Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden.
(4) Im SER werden der Schulelternratsvorsitzende und ein Stellvertreter gewählt.
Der Schulelternratsvorsitzende und der Stellvertreter sind qua Amt im Stadtelternrat für Schulen und der Gesamtkonferenz vertreten.
Im SER werden die Vertreter für den Regionselternrat und den Schulvorstand sowie die weiteren Elternvertreter für Gesamtkonferenz und die Vertreter für die Teilkonferenzen gewählt.
Die Vertreter werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt (§91 Abs. 2 NSchG).

§ 3 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand:
• leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER.
• vertritt den SER nach außen.
• handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER.
• überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
•die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,
• die Einladung zu den Sitzungen des SER,
• die Führung der Teilnehmerliste der Sitzung des SER,
• die Ausführung der Beschlüsse des SER, soweit nicht delegiert,
• die Information der Eltern der neuen 1. Klassen über die
       o Aufgaben der Elternvertreter,
       o die Aufgaben der Elternvertreter im SER und
       o die Aufgaben des SER selbst vor der Wahl der Klassenelternvertreter,
• die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben,
• die regelmäßige persönliche Kommunikation mit der Schulleitung.

§ 4 Sitzungen
(1) Der SER ist mindestens zweimal (§ 90 Abs. 4 NSchG) im Schuljahr unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnungspunkte mindestens zehn Tage (§6 ElternwahlO) vorher zu Sitzungen schriftlich einzuladen.
Die papierlose Verteilung (Versendung per Email) der Einladung wird anerkannt. Dem Wunsch auf Versendung per Post wird auf Antrag entsprochen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine Sitzung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen:
• auf Beschluss des Vorstandes
• auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des SER
• auf Antrag der Schulleitung
(3) Antragsrecht haben nur die stimmberechtigten Mitglieder des SER gem. §6. Anträge müssen schriftlich, spätestens sieben Tage vor der Sitzung, dem Vorstand vorliegen.
In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden.
Über die Zulassung entscheidet der SER mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Vorstand führt während der laufenden Sitzung die Rednerliste, in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen.
(5) Anträge zum Verfahren werden sofort (außerhalb der Rednerliste) entschieden. Eine Gegenrede ist möglich.
Anträge zum Verfahren sind insbesondere:
• Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
• Schluss der Rednerliste,
• Schluss der Debatte,
• Unterbrechung der Sitzung.
(6) Die Sitzungen des SER sind schulöffentlich. An den Sitzungen sollten der Schulleiter und/oder dessen Vertreter teilnehmen.
(7) Weitere Personen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten als Gäste eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Der SER ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten gemäß §6 vertreten und ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird am Beginn der Sitzung festgestellt.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn das erforderliche ein Viertel der Stimmberechtigten nicht vertreten ist. Hierauf muss in der Einladung, die mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen versehen sein muss, zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.

§ 6 Beschlussverfahren und Wahlen3
(1) Beschlüsse des SER werden mit Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder des SER gefasst.
(2) Beide Elternvertreter einer Klasse sind stimmberechtigt.
Ist einer der Elternvertreter aus wichtigem Grund verhindert, kann er seine Stimme auf den an der Sitzung teilnehmenden Elternvertreter übertragen. Dieser hat dann 2 Stimmen. Diese Stimmrechtübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Vorstand vor Sitzungsbeginn zu übergeben.
(3) SER Mitglieder, die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind, besitzen eine Stimme je vertretener Klasse.
(4) Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Mitgliedes des SER geheim, mittels Stimmzettel.
(5) Für Wahlen wird ein Wahlleiter aus dem Kreis der Mitglieder bestimmt.
Die Wahlen sind im Sitzungsprotokoll oder gesondert zu protokollieren.
(6) Die Abberufung des Vorstands und von durch den SER gewählten Vertretern richtet sich nach der Verordnung über die Wahl der Elternvertreter in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates.

§ 7 Protokoll
(1) Über jede Sitzung des SER ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird den Mitgliedern des SER spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten SER-Sitzung übersandt werden.
Die papierlose Verteilung des Protokolls wird anerkannt. Dem Wunsch auf Versendung per Post wird auf Antrag entsprochen.
(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
• Tagesordnungspunkte, Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
• Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
• Verlauf der Sitzung im Wesentlichen.
(3) Eine Anwesenheitsliste ist zu führen und dem Protokoll anzufügen.
(4) Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung des SER aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder bestimmt.
(5) Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Es wird, zusammen mit der Anwesenheitsliste, beim Vorstand des SER aufbewahrt.
(6) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des SER.
Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der im Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.

§ 8 Schulvorstand
(1) Die Wahlen für die Elternvertreter im Schulvorstand werden in einer Sitzung des Schulelternrates durchgeführt.
(2) Der SER wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schule die Vertreter/Vertreterinnen und Stellvertreter/Stellvertreterinnen für zwei Schuljahre in den Schulvorstand. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter richtet sich nach § 38 b NSchG.
(3) Der Schulelternrat informiert die Erziehungsberechtigten an der Schule, dass in einer Sitzung des Schulelternrates, Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten für den Schulvorstand zu wählen sind.
(4) Der Schulelternrat weist darauf hin, dass alle Erziehungsberechtigten der Schule wählbar sind und die Wahl durch den Schulelternrat erfolgt.
(5) Interessierte Erziehungsberechtigte müssen ihre Bereitschaft, Elternvertreterin oder Elternvertreter im Schulvorstand zu sein der Schulleitung, schriftlich oder per Email mitteilen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes des SER sollen sich für den Schulvorstand zur Wahl stellen. Für eine gute Zusammenarbeit zwischen SER und Schulvorstand und um den Informationsfluss zu gewährleisten, soll eine Personalunion angestrebt werden, d.h. mindestens ein Teil der Elternvertreter im Schulvorstand dem Vorstand des Schulelternrates angehören.

§ 9 Arbeitsgruppen
(1) Der SER kann zu seiner Entlastung Arbeitsgruppen (AG) bilden.
(2) Werden Arbeitsgruppen gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, gegebenenfalls gemischt mit der Schulleitung, Lehrern/Lehrerinnen oder interessierten Eltern bestehen.
Der SER beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.
(3) Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet die AG den Vorstand und die Mitglieder. Der Vorstand des SER ist berechtigt, an allen AGs teilzunehmen.
(4) Werden AGs zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst.
(5) Die AGs haben nur beratende Funktion und sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben mit Dritten in Kontakt zu treten. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.

§ 10 Änderungen und Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit Begründung zulässig und bedürfen der 1/2 Mehrheit der gesamten Mitglieder des SER.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt, bis 1/2 der gesamten Mitglieder des SER eine geänderte Fassung beschließen.
(3) Diese Geschäftsordnung ist vom SER mit 1/2 Mehrheit der gesamten Mitglieder des SER der Michael Ende Schule am
22. 05. 2012
beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 206).
2 Bemerkung: Um diese Geschäftsordnung lesbar und transparent zu gestalten, wurde auf die jeweilige weibliche Schriftform verzichtet.
3 vergleiche auch: Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates

 

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